Am Gesagten vermag nichts zu ändern, dass gemäss Art. 179 Abs. 1 StP den Parteien "eine angemessene Frist" anzusetzen ist. Der Gesetzgeber wollte damit offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Untersuchungsrichter bei der Bestimmung der (angemessenen) Frist dem Umfang und der Schwierigkeit des einzelnen Falles Rechnung tragen kann. Dies entbindet indes den Untersuchungsrichter nicht, im Regelfall die Frist auf eine bestimmte Anzahl einer Zeiteinheit festzusetzen.