Entsprechend den gesetzlichen Fristen für Rechtsmittel (vgl. Art. 232, 239f., 256 StP) und andere Rechtsbehelfe (z.B. Art. 171 Abs. 1, 186 Abs. 1 StP) sowie dem Grundgedanken der Zeitbestimmungen gemäss den Art. 77ff. des Gerichtsgesetzes sind Fristen – abgesehen von Vorladungsterminen – in der Regel mit einer bestimmten Anzahl von Tagen (oder allenfalls einer längeren Zeiteinheit) anzugeben. So enthält das Gerichtsgesetz klare Regelungen über die Berechnung solcher Fristen (vgl. Art. 82 bis 84 GerG). Eine Abweichung vom erwähnten Grundsatz ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, z.B. im Falle zeitlicher Dringlichkeit oder auch nach Vereinbarung.