2. Die Fristansetzung in der angefochtenen untersuchungsrichterlichen Mitteilung an die Parteien vom 1. September 2006, nämlich "bis zum 15. September 2006 (Posteingang)", gibt zu folgenden aufsichtsrechtlichen Bemerkungen Anlass: Die Vorschriften des Gerichtsgesetzes über Ordnungsstrafen, Eingaben, Eröffnung von Mitteilungen und Entscheiden, Zeitbestimmungen und Gebühren werden im Untersuchungs- und im Anklageverfahren sowie im Beschwerdeverfahren und in der Jugendstrafrechtspflege sachgemäss angewendet (Art. 3 Abs. 2 StP). Ergänzende Bestimmungen finden sich in der Gerichtsordnung vom 19. April 1991.