mitzuberücksichtigen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen bei der Durchsuchung von Datenträgern Privat- und Geschäftsgeheimnisse möglichst zu schonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz StP; Art. 2 Abs. 1 der Weisung der Anklagekammer "über die Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen bei der Durchsuchung von Datenträgern", veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 71). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2