gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 149 Abs. 2 und 3 sowie Art. 151 Abs. 3 StP). Der Bank kommt im Falle eines Editionsbegehrens die Rechtsstellung eines Zeugen zu. Sie ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 88 StP) und allfälligen Editionsbegehren nachzukommen. Das Bankgeheimnis gemäss Art. 47 des Bankengesetzes begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entbindet weder von der Aussagepflicht noch steht es prozessualen Zwangsmassnahmen entgegen (BGE 95 I 444). Das Gesagte hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Gesuchsgegner (Banken) nicht berechtigt sind, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des