{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-231_2006-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4256&type=1563347022&cHash=afbf50a928b141578b141f2ea6aa51de", "Checksum": "d8b0c87e3df4ab409079b76cf7375135"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 150 StP (sGS 962.1). 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Der Einspracheberechtigte kann im\nEntsiegelungsverfahren nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen\ngeltend machen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.231).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.1 Wie grundsätzlich bei jedem andern Rechtsbehelf kann auch mit der Einsprache\nder (bisherige) Inhaber der zu durchsuchenden Datenträger nur eigene Rechte\nwahrnehmen, soweit er durch das angefochtene Vorgehen beschwert ist und ein\nrechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat.\nDementsprechend kann der Einspracheberechtigte im Entsiegelungsverfahren nach\nArt. 150 StP nur eine Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen geltend machen. Dies\ninsbesondere hinsichtlich der Wahrung des Zeugnisverweigerungsrechts des Berufsund Amtsgeheimnisses gemäss Art. 85 StP zwecks Durchsetzung der in diesem\nZusammenhang bei der Durchsuchung von Datenträgern zu berücksichtigenden\ngesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 149 Abs. 2 und 3 sowie Art. 151 Abs. 3 StP).\n\nDer Bank kommt im Falle eines Editionsbegehrens die Rechtsstellung eines Zeugen zu.\nSie ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen (vgl. Art.\n88 StP) und allfälligen Editionsbegehren nachzukommen. Das Bankgeheimnis gemäss\nArt. 47 des Bankengesetzes begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht. Es entbindet\nweder von der Aussagepflicht noch steht es prozessualen Zwangsmassnahmen\nentgegen (BGE 95 I 444).\n\nDas Gesagte hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass die Gesuchsgegner (Banken)\nnicht berechtigt sind, Einwände gegen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Entsiegelungsgesuch zugrunde liegenden Strafverfahrens geltend zu machen. Die\nStrafuntersuchung richtet sich nicht gegen sie. …\n\n2.3 Da sich die dem hier zu beurteilenden Entsiegelungsgesuch zugrunde liegende\nStrafuntersuchung nicht gegen die Gesuchsgegner richtet, haben diese auch kein\nschützenswertes Interesse als bisherige Inhaber der versiegelten Datenträger, konkrete\nEinwände gegen die Art und Weise der Führung der Strafuntersuchung zu machen.\nZudem hat sich die Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren grundsätzlich auf das für\ndas Geltendmachen eigener Interessen der bisherigen Inhaber der Unterlagen\nNotwendige zu beschränken. Es kann nicht angehen, dass im Rahmen eines\nEntsiegelungsverfahrens Drittpersonen durch die Erhebung einer Einsprache Auskunft\nüber ein Strafverfahren erhalten, von welchem sie persönlich nicht betroffen sind. Als\nnicht angeschuldigte Drittpersonen können die Gesuchsgegner nur ihre eigenen\nschützenswerten Interessen geltend machen, was hier vor allem bezüglich des\nBankgeheimnisses in Frage kommen kann. Diesbezüglich werden indes keine\nbegründeten Einwände erhoben, was im Rahmen des Entsiegelungsentscheids\nmitzuberücksichtigen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amtes wegen bei\nder Durchsuchung von Datenträgern Privat- und Geschäftsgeheimnisse möglichst zu\nschonen (Art. 151 Abs. 1 erster Satz StP; Art. 2 Abs. 1 der Weisung der\nAnklagekammer \"über die Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen bei der\nDurchsuchung von Datenträgern\", veröffentlicht in GVP 2001 Nr. 71).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}