Zivilklage aufmerksam macht. Die Bestimmung findet sich im dritten Titel des Strafprozessgesetzes unter der Bezeichnung "Parteien" und trägt den Randtitel "Zivilklage". Der gesetzliche Informationspflicht des Untersuchungsrichter entspricht ein entsprechender Informationsanspruch des Geschädigten im Strafverfahren. Aus der systematischen Stellung von Art. 44 Abs. 1 StP ist zu schliessen, dass dieser Informationsanspruch ein Parteirecht darstellt. Parteirechte kann aber ausüben, wer im Strafverfahren Straf- oder Zivilklage erhoben hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 StP). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3