3.5 Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es auch nicht – wie in der Vernehmlassung des Kantonalen Untersuchungsamts ausgeführt wird – Aufgabe polizeilicher Ermittlungen sein kann, das Einholen von Zivilforderungen und deren Geltendmachung im Strafverfahren zu ermöglichen. Art. 44 Abs. 1 StP sieht zwar vor, dass der Untersuchungsrichter den Geschädigten auf die Möglichkeit der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte