Die vielfältigen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Parteien gelangen uneingeschränkt erst im Untersuchungsverfahren – und damit erst bei der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter – zur Anwendung. Eine Verwertung der Einvernahmeprotokolle im gerichtlichen Beurteilungsverfahren setzt deshalb in aller Regel voraus, dass die beweisbildenden Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und unter Wahrung der Parteirechte gemacht worden sind.