3.3 Der Untersuchungsrichter darf zwar Befragungen an die Polizei delegieren. Zu beachten bleibt aber, dass die polizeiliche Einvernahme nur bei Übertretungen sowie zur Abklärung von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt (Art. 75 Abs. 2 StP, Art. 82 Abs. 2 StP). Dient die Einvernahme (bei Verbrechen oder Vergehen) der Beweisführung im Strafverfahren, ist sie nach der gesetzlichen Konzeption zwingend durch den Untersuchungsrichter durchzuführen (Art. 75 Abs. 1 StP, Art. 82 Abs. 1 StP).