Über die Eröffnung der Strafuntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 173 StP). Die Eröffnung selbst erfolgt in Bezug auf einen bestimmten Sachverhaltskomplex. Weist dieser - was insbesondere bei gewerbsmässig begangenen Straftaten der Fall sein dürfte - mehrere Einzelkomponenten auf, obliegt es dem Untersuchungsrichter und nicht der Polizei, die sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, die für das richterliche Urteil oder die Aufhebung des Verfahrens von Bedeutung sein können (Art. 172 StP). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte