3.1 Der Polizei obliegt in eigener Kompetenz die Aufdeckung strafbarer Handlungen, die Fahndung nach dem Täter sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und Beweismitteln (Art. 6 Abs. 1 StP). Diese selbständige Tätigkeit richtet sich vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (Art. 6 Abs. 2 StP). Wird aber - sei es aufgrund eines Anzeige eines Dritten, einer polizeilichen Rapporterstattung oder von Amtes wegen - eine Strafuntersuchung eröffnet, endet die selbständige Tätigkeit der Polizei: