{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-10-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-226_2006-10-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4257&type=1563347022&cHash=3d255f74f617cd0a4177221482b8f43c", "Checksum": "245f471647fc68fc611ea0dbeed21f84"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 24.10.2006 AK.2006.226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 2 und 3 StP (sGS 962.1). 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Polizeiliche\nEinvernahmen (Anklagekammer, 24. Oktober 2006, AK.2006.226).\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.1 Der Polizei obliegt in eigener Kompetenz die Aufdeckung strafbarer Handlungen,\ndie Fahndung nach dem Täter sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und\nBeweismitteln (Art. 6 Abs. 1 StP). Diese selbständige Tätigkeit richtet sich vor der\nEröffnung einer Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (Art. 6\nAbs. 2 StP). Wird aber - sei es aufgrund eines Anzeige eines Dritten, einer polizeilichen\nRapporterstattung oder von Amtes wegen - eine Strafuntersuchung eröffnet, endet die\nselbständige Tätigkeit der Polizei: Nach Eröffnung der Strafuntersuchung hat sie - unter\nVorbehalt der gesetzlich zugewiesenen Befugnisse bei Gefahr im Verzug - die\nAnordnungen der Staatsanwaltschaft (und der Gerichte) auszuführen (Art. 6 Abs. 3\nStP).\n\nÜber die Eröffnung der Strafuntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter nach\npflichtgemässem Ermessen (Art. 173 StP). Die Eröffnung selbst erfolgt in Bezug auf\neinen bestimmten Sachverhaltskomplex. Weist dieser - was insbesondere bei\ngewerbsmässig begangenen Straftaten der Fall sein dürfte - mehrere\nEinzelkomponenten auf, obliegt es dem Untersuchungsrichter und nicht der Polizei, die\nsachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, die für das richterliche Urteil oder\ndie Aufhebung des Verfahrens von Bedeutung sein können (Art. 172 StP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.2 Dies bedeutet indessen nicht, dass der Polizei nach eröffneter Untersuchung keine\nweiteren Aufgaben mehr zukommen. Sie bleibt einerseits gestützt auf Art. 6 Abs. 1 StP\nfür die Fahndung zuständig und hat andererseits nach Art. 6 Abs. 3 StP die ihr vom\nUntersuchungsrichter erteilten Aufträge auszuführen. Entscheidend ist aber, dass in\ndiesem Stadium des Verfahrens, d.h. nach eröffneter Untersuchung, die\nStaatsanwaltschaft \"Herrin des Verfahrens\" ist und dementsprechend auch die\nUntersuchungsführung bestimmt. Ein selbständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren\n– wie es etwa der Entwurf zu einer schweizerischen Strafprozessordnung kennt (Art.\n305 EStPO) – ist dem st. gallischen Strafprozessgesetz nicht bekannt.\n\n3.3 Der Untersuchungsrichter darf zwar Befragungen an die Polizei delegieren. Zu\nbeachten bleibt aber, dass die polizeiliche Einvernahme nur bei Übertretungen sowie\nzur Abklärung von Nebenumständen eines Verbrechens oder Vergehens genügt (Art.\n75 Abs. 2 StP, Art. 82 Abs. 2 StP). Dient die Einvernahme (bei Verbrechen oder\nVergehen) der Beweisführung im Strafverfahren, ist sie nach der gesetzlichen\nKonzeption zwingend durch den Untersuchungsrichter durchzuführen (Art. 75 Abs. 1\nStP, Art. 82 Abs. 1 StP).\n\n3.4. Bei der Abgrenzung zwischen polizeilicher Befragung und\nuntersuchungsrichterlicher Einvernahme geht es nicht so sehr um eine\norganisationsrechtliche Aufgabenverteilung. Sie steht vielmehr in einem unmittelbaren\nZusammenhang mit der Ausgestaltung der Parteirechte im Strafverfahren. Die\nvielfältigen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Parteien gelangen uneingeschränkt\nerst im Untersuchungsverfahren – und damit erst bei der Einvernahme durch den\nUntersuchungsrichter – zur Anwendung. Eine Verwertung der Einvernahmeprotokolle\nim gerichtlichen Beurteilungsverfahren setzt deshalb in aller Regel voraus, dass die\nbeweisbildenden Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und unter Wahrung der\nParteirechte gemacht worden sind.\n\n3.5 Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es auch\nnicht – wie in der Vernehmlassung des Kantonalen Untersuchungsamts ausgeführt wird\n– Aufgabe polizeilicher Ermittlungen sein kann, das Einholen von Zivilforderungen und\nderen Geltendmachung im Strafverfahren zu ermöglichen. Art. 44 Abs. 1 StP sieht zwar\nvor, dass der Untersuchungsrichter den Geschädigten auf die Möglichkeit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZivilklage aufmerksam macht. Die Bestimmung findet sich im dritten Titel des\nStrafprozessgesetzes unter der Bezeichnung \"Parteien\" und trägt den Randtitel\n\"Zivilklage\". Der gesetzliche Informationspflicht des Untersuchungsrichter entspricht\nein entsprechender Informationsanspruch des Geschädigten im Strafverfahren. Aus der\nsystematischen Stellung von Art. 44 Abs. 1 StP ist zu schliessen, dass dieser\nInformationsanspruch ein Parteirecht darstellt. Parteirechte kann aber ausüben, wer im\nStrafverfahren Straf- oder Zivilklage erhoben hat (vgl. Art. 42 Abs. 1 StP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3\n"}