Untersuchungsrichters ist grundsätzlich nicht zulässig. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden bei Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen von anderen wichtigen Gründen. Eine – wenn auch nur sehr kurz dauernde – Unterbringung in einer Zelle muss aber immer auch in Bezug auf den in Frage kommenden Straftatbestand als verhältnismässig erscheinen. Dies ist bei Verdacht der Widerhandlung einzig gegen ein Antragsdelikt im Regelfall nicht gerechtfertigt. Der vom Anzeiger geltend gemachte Straftatbestand des Exhibitionismus sieht eine Strafandrohung von (lediglich) maximal sechs Monaten Gefängnis vor (vgl. Art. 194 StGB). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2