2.3 Nachdem gegen den Anzeiger eine Strafanzeige wegen Verdachts des Exhibitionismus vorlag, ist – auch wenn er sich bei seiner Anhaltung personell ordnungsgemäss ausgewiesen hatte – zumindest aus zeitlichen Gründen seine Überführung auf den Polizeiposten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten wären aber verpflichtet gewesen, umgehend den Untersuchungsrichter zu benachrichtigen und bei ihm die Anweisungen über das weitere Vorgehen einzuholen. Eine zwischenzeitliche Anhörung des Festgenommenen durch die Polizei ist mit seinem Einverständnis möglich, nicht jedoch gegen seinen Willen. Eine, auch nur vorübergehende, Unterbringung in einer Zelle ohne entsprechende Anordnung des