{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2006-163_2006-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4253&type=1563347022&cHash=6790f5775ba77647ea39d54ef8751bad", "Checksum": "bfdf7d41ab7cdb8937589bc2d9f39682"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2006.163"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.09.2006 AK.2006.163"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.09.2006 AK.2006.163"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.09.2006 AK.2006.163"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 2 StP (sGS 962.1). 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September 2006, AK.2006.163).\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.2 Die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Strafverfolgungsbehörden – als\nsolche gilt auch die Polizei (vgl. den ersten Titel des Strafprozessgesetzes, Art. 5ff.) –\nführt immer zu einer Beeinträchtigung verfassungsmässig geschützter Rechte. Deshalb\nsind Zwangsmittel nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und unter\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen und zu vollziehen.\nSie dürfen nur von den durch das Gesetz ermächtigten Personen angeordnet werden\n(vgl. WALTER LOCHER, Die Zusammenarbeit zwischen Untersuchungsrichter und\nPolizei im st. gallischen Strafprozess, Dissertation 1982, S. 74). Zwangsmassnahmen\nordnen im Regelfall an der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Haftrichter\nim Untersuchungs- und Gerichtsverfahren bis ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt\n(Art. 110 Abs. 1 lit. a StP), wobei mit dem Vollzug im Regelfall die Polizei beauftragt\nwird (Art. 110 Abs. 3 StP). Selbständige Zwangsmittel stehen der Polizei nur im\nRahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Regel bei Gefahr in Verzug zur Verfügung\n(vgl. Art. 6 Abs. 2 und 3 StP). Es ist ihr insbesondere – unter Vorbehalt der Einbringung\nbei Gefahr in Verzug gemäss Art. 114 StP, der Feststellung der Personalien nach Art.\n28 Abs. 2 PG und des Gewahrsams im Sinne von Art. 40 PG – verwehrt, eine Person\ngegen ihren Willen auf den Polizeiposten zu holen, um sie dort zu befragen (vgl. GVP\n1982 Nr. 50).\n\nDie selbständige Tätigkeit der Polizei richtet sich vor der Eröffnung der\nStrafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (Art. 6 Abs. 2 StP). Nach\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Eröffnung der Strafuntersuchung führt die Polizei die Anordnungen der\nStaatsanwaltschaft aus (Art. 6 Abs. 3, 1. Satz StP), wobei sie in fachlicher Hinsicht der\nWeisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft untersteht (Art. 5 Abs. 2 StP). … Erweist sich\ndie Anordnung von Zwangsmassnahmen als erforderlich, sind diese im Regelfall\n(zwingend) durch den Untersuchungsrichter bzw. durch den Staatsanwalt zu verfügen\n(Art. 110 Abs. 1 lit. a StP), so dass der Polizei von vornherein keine selbständigen\nBefugnisse mehr zustehen.\n\n2.3 Nachdem gegen den Anzeiger eine Strafanzeige wegen Verdachts des\nExhibitionismus vorlag, ist – auch wenn er sich bei seiner Anhaltung personell\nordnungsgemäss ausgewiesen hatte – zumindest aus zeitlichen Gründen seine\nÜberführung auf den Polizeiposten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die\nPolizeibeamten wären aber verpflichtet gewesen, umgehend den Untersuchungsrichter\nzu benachrichtigen und bei ihm die Anweisungen über das weitere Vorgehen\neinzuholen. Eine zwischenzeitliche Anhörung des Festgenommenen durch die Polizei\nist mit seinem Einverständnis möglich, nicht jedoch gegen seinen Willen. Eine, auch nur\nvorübergehende, Unterbringung in einer Zelle ohne entsprechende Anordnung des\nUntersuchungsrichters ist grundsätzlich nicht zulässig. Von dieser Regel kann nur\nabgewichen werden bei Gefahr in Verzug oder bei Vorliegen von anderen wichtigen\nGründen. Eine – wenn auch nur sehr kurz dauernde – Unterbringung in einer Zelle muss\naber immer auch in Bezug auf den in Frage kommenden Straftatbestand als\nverhältnismässig erscheinen. Dies ist bei Verdacht der Widerhandlung einzig gegen ein\nAntragsdelikt im Regelfall nicht gerechtfertigt. Der vom Anzeiger geltend gemachte\nStraftatbestand des Exhibitionismus sieht eine Strafandrohung von (lediglich) maximal\nsechs Monaten Gefängnis vor (vgl. Art. 194 StGB).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}