5. Insgesamt sind sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverweigerung einschliesslich Missbrauch der Amtsgewalt und/oder willkürliches Handeln gegeben. Insbesondere erweist sich auch der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht stichhaltig. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6