Die prozessuale Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nun eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt im Sinne von Art. 235 StP nicht. Dies schreibt das Gesetz auch nicht vor. d) Der Beschwerdeführer bringt insgesamt keine Argumente vor, welche die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermöchten. Der entsprechende Einwand erweist sich als nicht stichhaltig.