auf diese Bestimmung holt die Anklagekammer aus verfahrens-ökonomischen Gründen im Regelfall vorerst bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und erst anschliessend erhält die Gegenpartei, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird nun das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil - wie im vorliegenden Fall - der Staatsanwalt gestützt auf Art. 235 StP die angefochtene untersuchungsrichterliche Verfügung aufhebt, erübrigt sich grundsätzlich von vornherein die Einholung einer Stellungnahme bei der Gegenpartei. Die prozessuale Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (vgl. Art.