Dies insbesondere auch in Bezug auf sämtliche von der Zürich Versicherungsgesellschaft als (angebliche) Strafklägerin vorgebrachten Einwände. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass ihre - vom Beschwerdeführer "vorsorglicherweise" bestrittene - Parteistellung im vorliegenden Verfahren sich als nicht entscheidrelevant erweist und deshalb offen gelassen werden kann. c) Im Übrigen ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 230 ff. StP bei der Gegenpartei nicht zwingend eine Stellungnahme einzuholen ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StP). Gestützt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte