Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz Einsicht in die Beschwerdeschrift der Zürich Versicherungsgesellschaft als Strafklägerin hatte. Ohne eine solche Einsichtnahme wäre eine Beurteilung, ob die Beschwerde als begründet erscheint und damit eine allfälliger Widerruf in Betracht kommt, nicht möglich. Im Übrigen stehen dem Beschwerdeführer im weiteren Straf- bzw. Gerichtsverfahren sämtliche ihm als Angeschuldigten zustehenden Parteirechte einschliesslich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu. Dies insbesondere auch in Bezug auf sämtliche von der Zürich Versicherungsgesellschaft als (angebliche) Strafklägerin vorgebrachten Einwände.