Die streitige staatsanwaltschaftliche Widerrufsverfügung bewirkt (lediglich), dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Angeschuldigten weitergeführt wird und die Anklageerhebung beim Gericht vorgesehen ist. Dies beinhaltet im Ergebnis indes keinen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten, was seine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten erfordert hätte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz Einsicht in die Beschwerdeschrift der Zürich Versicherungsgesellschaft als Strafklägerin hatte.