b) Der gestützt auf Art. 235 StP erlassene Widerrufsentscheid greift nun nicht in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Mit der Beschwerdeerhebung gegen die untersuchungsrichterliche Aufhebungsverfügung wurde das gegen den Angeschuldigten hängige Strafverfahren (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die streitige staatsanwaltschaftliche Widerrufsverfügung bewirkt (lediglich), dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Angeschuldigten weitergeführt wird und die Anklageerhebung beim Gericht vorgesehen ist.