Entscheids (vgl. REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29, Rz 23). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.