a) Allgemein gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör den Einzelnen die Möglichkeit, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, einschliesslich eines Strafverfahrens, mitzuwirken. Der Anspruch dient nicht nur der besseren Aufklärung des Sachverhalts, sondern verkörpert auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Verfügung oder des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte