d) Auch im Übrigen ergeben sich aus der Beschwerde keine begründeten Einwände, welche die Legitimation der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Frage stellen würden. 4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihm vorgängig des Erlasses der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe er auch zur Beschwerdeschrift der Zürich Versicherungen keine Stellung nehmen können.