Statt dessen erhielt der Staatsanwalt mit dem neuen Art. 235 StP die Befugnis, angefochtene Verfügungen im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise abzuändern oder aufzuheben, womit "Fehler rasch und mit geringem Aufwand korrigiert und die Beschwerdeinstanz entlastet werden" kann (Botschaft vom 30. Juni 1998, Abl. Nr. 32a/1998, S. 1495). Die gesetzliche Regelung sieht ein Widerrufsrecht von angefochtenen untersuchungsrichterlichen Verfügung nach der Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 230 StP durch den Staatsanwalt ausdrücklich vor. Sie geht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Bindung an den Entscheid durch die erlassende Instanz vor.