c) Das Widerrufsrecht gemäss Art. 235 StP kann gemäss dem Gesetzeswortlaut (erst) nach Einreichung einer Beschwerde und somit während der Hängigkeit bei der Anklagekammer als Beschwerdeinstanz ausgeübt werden. Diese Bestimmung wurde mit dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 neu eingeführt und zwar weil die im früheren Strafrechtsgesetz noch enthaltene Befugnis der Staatsanwaltschaft, Verfügungen der Untersuchungsrichter nach deren Eröffnung aufzuheben oder abzuändern, nicht mehr übernommen wurde. Statt dessen erhielt der Staatsanwalt mit dem neuen Art.