Einsprache erhoben hat, seinen Entscheid abändern oder aufheben oder die Untersuchung ergänzen (vgl. Art. 186 Abs. 2 StP). Zudem sieht das Strafprozessgesetz - wie bereits erwähnt - ausdrücklich vor, dass nach der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte untersuchungsrichterlichen Befugnissen der Staatsanwalt den angefochtenen Entscheid abändern oder aufheben kann, wenn er die Beschwerde für begründet erachtet (Art. 235 StP).