b) Abweichend vom erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein erlassener Entscheid durch die zuständige Instanz nicht mehr widerrufen werden kann, sehen verschiedene Prozessgesetze, insbesondere das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 28 VRP) und vor allem auch das Strafprozessgesetz Ausnahmen vor. So darf der Untersuchungsrichter, wenn der Angeschuldigte oder Kläger gegen einen Strafbescheid innert der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben hat, seinen Entscheid abändern oder aufheben oder die Untersuchung ergänzen (vgl. Art. 186 Abs. 2 StP).