Diese Unabänderbarkeit spielt im Strafverfahren vorab bei verurteilenden oder freisprechenden Sachentscheiden und nur beschränkt bei den verfahrenserledigenden Beschlüssen oder Verfügungen (vor allem Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen). Demgegenüber sind verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen grundsätzlich abänderbar (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002 § 45 N. 19/20).