a) Die Rechtssicherheit verlangt im Grundsatz die Bindung an gefällte Entscheide. Das einmal verkündete oder zugestellte Erkenntnis darf die zuständige Instanz nicht widerrufen, d.h. weder aufheben noch ergänzen. Eine Abänderung darf in der Regel nur auf ein Rechtsmittel hin durch die höhere Instanz geschehen. Möglich sind hingegen die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern sowie die Erläuterung unklarer oder widersprüchlicher Urteile. Diese Unabänderbarkeit spielt im Strafverfahren vorab bei verurteilenden oder freisprechenden Sachentscheiden und nur beschränkt bei den verfahrenserledigenden Beschlüssen oder Verfügungen (vor allem Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen).