Aufhebungsverfügungen gegeben (Art. 230 lit. l). Art. 235 StP sieht nun vor, dass der Staatsanwalt, wenn er die Beschwerde für begründet erachtet, "die angefochtene Verfügung des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen abändern oder aufheben" kann. Das angefochtene Vorgehen der Staatsanwältin stützt sich damit auf eine gesetzliche Regelung. 3. Der Beschwerdeführer wendet vorerst ein, dass die Staatsanwaltschaft "gar nicht legitimiert (sei), eine neue Verfügung zu erlassen, nachdem sich die Streitsache bei der Anklagekammer befindet und dieselbe zuständig für die Frage ist, ob beim Gericht Anklage erhoben werden kann".