2. Die (ordentliche) Beschwerde gemäss Art. 230 ist (nur) gegen die im Gesetz abschliessend aufgeführten Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden zulässig. Diese Beschwerdemöglichkeit ist unter anderem gegen vom Untersuchungsrichter erlassene © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte