Auch hat die streitige Verfügung grundsätzlich keinen eigentlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigter zu Folge (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4 lit. b). Da dieser indes mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde einzig zwei Rügen wegen Verletzung von Parteirechten erhebt, ist diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse und damit die Beschwer im Sinne von Art. 223 StP zu bejahen. In diesem Sinne ist auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.