Es stehen ihm nämlich im Falle der Anklageerhebung die gemäss Strafprozessgesetz für das Gerichtsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäss den Art. 192 ff. StP, einschliesslich des Rechtsmittels der Berufung gemäss Art. 237 StP, und damit alle Verteidigungsrechte uneingeschränkt offen. Auch hat die streitige Verfügung grundsätzlich keinen eigentlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigter zu Folge (vgl. hierzu nachfolgend Ziff.