Mit der von der Vorinstanz gestützt auf Art. 235 StP erlassenen Verfügung wird die in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufhebungsverfügung aufgehoben und die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Damit wird der Beschwerdeführer zwar faktisch, nicht jedoch in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ihm erwächst durch die angefochtene Verfügung kein Rechtsnachteil. Es stehen ihm nämlich im Falle der Anklageerhebung die gemäss Strafprozessgesetz für das Gerichtsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäss den Art.