Damit ein Legitimierter einen Entscheid anfechten kann, muss er aber durch diesen im Sinne von Art. 223 Abs. 1 StP beschwert sein. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel, das nur subsidiär ergriffen werden kann. Sie steht nur zur Verfügung, wenn der Mangel einerseits nicht mit einem anderen Rechtsmittel (vgl. Art. 254 Abs. 2 StP) oder andererseits mit einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (GVP 2002 Nr. 100). Mit der von der Vorinstanz gestützt auf Art.