1. Die Anklagekammer entscheidet über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 1. März 2004, mit welcher die ihn als Angeschuldigten betreffende Aufhebungsverfügung vom 9. Januar 2004 aufgehoben und die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurückgewiesen wird, rechtzeitig eingereicht. Gemäss Art. 222 lit. a StP ist der Beschwerdeführer als Angeschuldigter beschwerdelegitimiert.