Die dagegen vom Angeschuldigten eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde wies die Anklagekammer aus den nachstehenden Gründen ab. Anzumerken bleibt, dass gleichzeitig das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte