Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, hob das im Zusammenhang mit einem Brand in einer Reparaturwerkstatt eröffnete Strafverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung und des Betrugs auf. Gegen diese Verfügung reichte eine Versicherungsgesellschaft Beschwerde bei der Anklagekammer ein. Die für das Untersuchungsamt Altstätten zuständige Staatsanwältin hob in der Folge gestützt auf Art. 235 StP die Aufhebungsverfügung auf und wies die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurück. Die dagegen vom Angeschuldigten eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde wies die Anklagekammer aus den nachstehenden Gründen ab.