{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2004-66_2004-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4534&type=1563347022&cHash=0eff5b7f3870de36c3e404886d3b7047", "Checksum": "a18bc4218976c566ffdc06afe74e7c05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2004.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:30", "Checksum": "25a62702dd31a690b49d5974f5859f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66\nRegeste:\nArt. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66).\n\nb) Der gestützt auf Art. 235 StP erlassene Widerrufsentscheid greift nun nicht in die\nRechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Mit der Beschwerdeerhebung gegen die\nuntersuchungsrichterliche Aufhebungsverfügung wurde das gegen den\nAngeschuldigten hängige Strafverfahren (noch) nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die\nstreitige staatsanwaltschaftliche Widerrufsverfügung bewirkt (lediglich), dass das\nStrafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Angeschuldigten weitergeführt wird\nund die Anklageerhebung beim Gericht vorgesehen ist. Dies beinhaltet im Ergebnis\nindes keinen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten,\nwas seine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten erfordert\nhätte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz Einsicht in die\nBeschwerdeschrift der Zürich Versicherungsgesellschaft als Strafklägerin hatte. Ohne\neine solche Einsichtnahme wäre eine Beurteilung, ob die Beschwerde als begründet\nerscheint und damit eine allfälliger Widerruf in Betracht kommt, nicht möglich. Im\nÜbrigen stehen dem Beschwerdeführer im weiteren Straf- bzw. Gerichtsverfahren\nsämtliche ihm als Angeschuldigten zustehenden Parteirechte einschliesslich seines\nAnspruchs auf rechtliches Gehör zu. Dies insbesondere auch in Bezug auf sämtliche\nvon der Zürich Versicherungsgesellschaft als (angebliche) Strafklägerin vorgebrachten\nEinwände. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass ihre - vom Beschwerdeführer\n\"vorsorglicherweise\" bestrittene - Parteistellung im vorliegenden Verfahren sich als\nnicht entscheidrelevant erweist und deshalb offen gelassen werden kann.\n\nc) Im Übrigen ist im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 230 ff. StP bei der Gegenpartei\nnicht zwingend eine Stellungnahme einzuholen ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StP). Gestützt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf diese Bestimmung holt die Anklagekammer aus verfahrens-ökonomischen Gründen\nim Regelfall vorerst bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und erst anschliessend\nerhält die Gegenpartei, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird nun\ndas Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil - wie im vorliegenden Fall - der\nStaatsanwalt gestützt auf Art. 235 StP die angefochtene untersuchungsrichterliche\nVerfügung aufhebt, erübrigt sich grundsätzlich von vornherein die Einholung einer\nStellungnahme bei der Gegenpartei. Die prozessuale Verfahrensgarantie des\nrechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nun eine Anhörung der\nVerfahrensbeteiligten vor Erlass einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt im\nSinne von Art. 235 StP nicht. Dies schreibt das Gesetz auch nicht vor.\n\nd) Der Beschwerdeführer bringt insgesamt keine Argumente vor, welche die geltend\ngemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermöchten. Der\nentsprechende Einwand erweist sich als nicht stichhaltig.\n\n5. Insgesamt sind sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverweigerung einschliesslich\nMissbrauch der Amtsgewalt und/oder willkürliches Handeln gegeben. Insbesondere\nerweist sich auch der Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht\nstichhaltig. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde\nabzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}