{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2004-66_2004-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4534&type=1563347022&cHash=0eff5b7f3870de36c3e404886d3b7047", "Checksum": "a18bc4218976c566ffdc06afe74e7c05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2004.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:30", "Checksum": "25a62702dd31a690b49d5974f5859f38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66\nRegeste:\nArt. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung durch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66).\n\na) Die Rechtssicherheit verlangt im Grundsatz die Bindung an gefällte Entscheide. Das\neinmal verkündete oder zugestellte Erkenntnis darf die zuständige Instanz nicht\nwiderrufen, d.h. weder aufheben noch ergänzen. Eine Abänderung darf in der Regel nur\nauf ein Rechtsmittel hin durch die höhere Instanz geschehen. Möglich sind hingegen\ndie Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern sowie die Erläuterung unklarer\noder widersprüchlicher Urteile. Diese Unabänderbarkeit spielt im Strafverfahren vorab\nbei verurteilenden oder freisprechenden Sachentscheiden und nur beschränkt bei den\nverfahrenserledigenden Beschlüssen oder Verfügungen (vor allem Nichteintretens- und\nEinstellungsverfügungen). Demgegenüber sind verfahrensleitende Beschlüsse oder\nVerfügungen grundsätzlich abänderbar (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI,\nSchweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002 § 45 N. 19/20).\n\nb) Abweichend vom erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein erlassener\nEntscheid durch die zuständige Instanz nicht mehr widerrufen werden kann, sehen\nverschiedene Prozessgesetze, insbesondere das Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 28 VRP) und vor allem auch das Strafprozessgesetz\nAusnahmen vor. So darf der Untersuchungsrichter, wenn der Angeschuldigte oder\nKläger gegen einen Strafbescheid innert der gesetzlichen Frist Einsprache erhoben hat,\nseinen Entscheid abändern oder aufheben oder die Untersuchung ergänzen (vgl. Art.\n186 Abs. 2 StP). Zudem sieht das Strafprozessgesetz - wie bereits erwähnt -\nausdrücklich vor, dass nach der Erhebung einer Beschwerde gegen eine Verfügung\ndes Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nuntersuchungsrichterlichen Befugnissen der Staatsanwalt den angefochtenen\nEntscheid abändern oder aufheben kann, wenn er die Beschwerde für begründet\nerachtet (Art. 235 StP).\n\nc) Das Widerrufsrecht gemäss Art. 235 StP kann gemäss dem Gesetzeswortlaut (erst)\nnach Einreichung einer Beschwerde und somit während der Hängigkeit bei der\nAnklagekammer als Beschwerdeinstanz ausgeübt werden. Diese Bestimmung wurde\nmit dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 neu eingeführt und zwar weil die im\nfrüheren Strafrechtsgesetz noch enthaltene Befugnis der Staatsanwaltschaft,\nVerfügungen der Untersuchungsrichter nach deren Eröffnung aufzuheben oder\nabzuändern, nicht mehr übernommen wurde. Statt dessen erhielt der Staatsanwalt mit\ndem neuen Art. 235 StP die Befugnis, angefochtene Verfügungen im\nBeschwerdeverfahren wiedererwägungsweise abzuändern oder aufzuheben, womit\n\"Fehler rasch und mit geringem Aufwand korrigiert und die Beschwerdeinstanz\nentlastet werden\" kann (Botschaft vom 30. Juni 1998, Abl. Nr. 32a/1998, S. 1495). Die\ngesetzliche Regelung sieht ein Widerrufsrecht von angefochtenen\nuntersuchungsrichterlichen Verfügung nach der Einreichung einer Beschwerde gemäss\nArt. 230 StP durch den Staatsanwalt ausdrücklich vor. Sie geht dem allgemeinen\nRechtsgrundsatz der Bindung an den Entscheid durch die erlassende Instanz vor.\n\nd) Auch im Übrigen ergeben sich aus der Beschwerde keine begründeten Einwände,\nwelche die Legitimation der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung in\nFrage stellen würden.\n\n4. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ngeltend, weil ihm vorgängig des Erlasses der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen\nVerfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe er auch\nzur Beschwerdeschrift der Zürich Versicherungen keine Stellung nehmen können.\n\na) Allgemein gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör den Einzelnen die\nMöglichkeit, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren,\neinschliesslich eines Strafverfahrens, mitzuwirken. Der Anspruch dient nicht nur der\nbesseren Aufklärung des Sachverhalts, sondern verkörpert auch ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass der Verfügung oder des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheids (vgl. REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29, Rz 23). Das\nrechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,\nwelcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das\nRecht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden\nEntscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen, Einsicht in die\nAkten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden oder an der\nErhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen\n(BGE 120 Ib 383, E. 3b).\n\n"}