{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2004-66_2004-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4534&type=1563347022&cHash=0eff5b7f3870de36c3e404886d3b7047", "Checksum": "a18bc4218976c566ffdc06afe74e7c05"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2004.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.05.2004 AK.2004.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 235 StP (sGS 962.1). 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Eine vorgängige Anhörung der\nVerfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004,\nAK.2004.66).\n\nArt. 235 StP (sGS 962.1). Zulässigkeit des Erlasses einer Widerrufsverfügung\ndurch den Staatsanwalt. Eine vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist\nnicht erforderlich (Anklagekammer, 4. Mai 2004, AK.2004.66).\n\nDie Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten, hob das im Zusammenhang mit\neinem Brand in einer Reparaturwerkstatt eröffnete Strafverfahren wegen des Verdachts\nder Brandstiftung und des Betrugs auf. Gegen diese Verfügung reichte eine\nVersicherungsgesellschaft Beschwerde bei der Anklagekammer ein. Die für das\nUntersuchungsamt Altstätten zuständige Staatsanwältin hob in der Folge gestützt auf\nArt. 235 StP die Aufhebungsverfügung auf und wies die Strafsache zur\nAnklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter zurück. Die dagegen vom\nAngeschuldigten eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde wies die\nAnklagekammer aus den nachstehenden Gründen ab. Anzumerken bleibt, dass\ngleichzeitig das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen die Aufhebungsverfügung\nzufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Anklagekammer entscheidet über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die\nStaatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 1. März 2004, mit welcher die ihn als\nAngeschuldigten betreffende Aufhebungsverfügung vom 9. Januar 2004 aufgehoben\nund die Strafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter\nzurückgewiesen wird, rechtzeitig eingereicht. Gemäss Art. 222 lit. a StP ist der\nBeschwerdeführer als Angeschuldigter beschwerdelegitimiert.\n\nDamit ein Legitimierter einen Entscheid anfechten kann, muss er aber durch diesen im\nSinne von Art. 223 Abs. 1 StP beschwert sein. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist\nein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel, das nur subsidiär ergriffen\nwerden kann. Sie steht nur zur Verfügung, wenn der Mangel einerseits nicht mit einem\nanderen Rechtsmittel (vgl. Art. 254 Abs. 2 StP) oder andererseits mit einem sonstigen\nRechtsbehelf geltend gemacht werden kann (GVP 2002 Nr. 100). Mit der von der\nVorinstanz gestützt auf Art. 235 StP erlassenen Verfügung wird die in der Strafsache\ngegen den Beschwerdeführer erlassene Aufhebungsverfügung aufgehoben und die\nStrafsache zur Anklageerhebung an den zuständigen Untersuchungsrichter\nzurückgewiesen. Damit wird der Beschwerdeführer zwar faktisch, nicht jedoch in\nseinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ihm erwächst durch die\nangefochtene Verfügung kein Rechtsnachteil. Es stehen ihm nämlich im Falle der\nAnklageerhebung die gemäss Strafprozessgesetz für das Gerichtsverfahren\nvorgesehenen Rechtsbehelfe gemäss den Art. 192 ff. StP, einschliesslich des\nRechtsmittels der Berufung gemäss Art. 237 StP, und damit alle Verteidigungsrechte\nuneingeschränkt offen. Auch hat die streitige Verfügung grundsätzlich keinen\neigentlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigter\nzu Folge (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 4 lit. b). Da dieser indes mit der\nRechtsverweigerungsbeschwerde einzig zwei Rügen wegen Verletzung von\nParteirechten erhebt, ist diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse und damit\ndie Beschwer im Sinne von Art. 223 StP zu bejahen. In diesem Sinne ist auf die\nvorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten.\n\n2. Die (ordentliche) Beschwerde gemäss Art. 230 ist (nur) gegen die im Gesetz\nabschliessend aufgeführten Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden zulässig. Diese\nBeschwerdemöglichkeit ist unter anderem gegen vom Untersuchungsrichter erlassene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufhebungsverfügungen gegeben (Art. 230 lit. l). Art. 235 StP sieht nun vor, dass der\nStaatsanwalt, wenn er die Beschwerde für begründet erachtet, \"die angefochtene\nVerfügung des Untersuchungsrichters, des Jugendanwaltes oder des Sachbearbeiters\nmit untersuchungsrichterlichen Befugnissen abändern oder aufheben\" kann. Das\nangefochtene Vorgehen der Staatsanwältin stützt sich damit auf eine gesetzliche\nRegelung.\n\n3. Der Beschwerdeführer wendet vorerst ein, dass die Staatsanwaltschaft \"gar nicht\nlegitimiert (sei), eine neue Verfügung zu erlassen, nachdem sich die Streitsache bei der\nAnklagekammer befindet und dieselbe zuständig für die Frage ist, ob beim Gericht\nAnklage erhoben werden kann\".\n\n"}