Ob dieses gerechtfertigt ist oder ob es sich bloss um das Ergebnis des Lobbyings eines Berufsstandes handelt (Rusch/Fischbacher, a.a.O., S. 696.), ist keine juristische, sondern eine politische Frage. Jedenfalls kann die fehlende Unabhängigkeit der bei einer Verfahrenspartei angestellten Rechtsvertretung gegenüber der freiberuflichen externen Anwaltschaft © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht einfach monetär kompensiert werden, indem eine nach der Honorarordnung bemessene Parteientschädigung um einen Drittel gekürzt wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6