2.6.2. Eine Partei, die sich den juristischen Sachverstand in Form eines angestellten Juristen – mit oder ohne Anwaltspatent – einkauft, soll hingegen grundsätzlich nicht entschädigt werden. Würde eine Partei, welche sich durch eine bei ihr angestellte Juristin (mit oder ohne Anwaltspatent) vertreten lässt, eine nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vertretung bemessene Umtriebsentschädigung erhalten, würde letztlich das Monopol der unabhängigen Anwaltschaft in Frage gestellt. Ob dieses gerechtfertigt ist oder ob es sich bloss um das Ergebnis des Lobbyings eines Berufsstandes handelt (Rusch/Fischbacher, a.a.O., S. 696.), ist keine juristische, sondern eine politische Frage.