Es ist diese Unabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol geschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der externen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt. Die Partei, welche sich nicht nur fachkundig, sondern auch unabhängig vertreten lässt, soll dafür im Falle des Obsiegens grundsätzlich voraussetzungslos entschädigt werden, auch wenn eine Vertretung unnötig erscheint und letztlich die unterliegende Gegenpartei die Kosten trägt (BGE 144 III 164 E. 3).