Die externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich deshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben. Es wäre damit auch unzulässig, wenn die externe Rechtsvertretung faktisch bloss den Rechtsdienst einer bestimmten Mandantin übernimmt, ohne auch andere Mandate zu führen. Es ist diese Unabhängigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche durch das Anwaltsmonopol geschützt wird und in der Vorstellung des Gesetzgebers eine Privilegierung der externen Rechtsvertretung in der Parteikostenregelung rechtfertigt.