Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt dabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten können (Art. 4 BGFA). Voraussetzung für die Eintragung ist unter anderem, dass die Anwältin oder der Anwalt in der Lage sein muss, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben und namentlich nur Angestellte oder Angestellter von Personen sein darf, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind (Art 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die externe, im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwaltschaft darf sich deshalb nicht in Abhängigkeit zur Mandantschaft begeben.