2.6.1. Die Regelung zur Parteientschädigung verbunden mit derjenigen zur Zulassung zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess privilegiert bewusst den Berufsstand der unabhängigen Anwaltschaft, sind doch nur Anwältinnen und Anwälte, die nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, in allen Verfahren der ZPO zur berufsmässigen Vertretung zugelassen (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Das eidgenössische Anwaltsgesetz schreibt dabei zwingend vor, dass nur die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht vertreten können (Art. 4 BGFA).